… inspiriert durch die „so genannten Fachleute“ aus Drenstaeinfurt …
Ein Planprüfungsverfahren kann weder die Variantenprüfung noch die Abwägung von Rechtsgütern gemäß der Blauen Richtlinie NRW ersetzen. Diese Elemente sind wesentliche Bestandteile eines umfassenden Planungsprozesses und sind durch verschiedene gesetzliche Vorgaben abgesichert:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Erfordert die Prüfung verschiedener Alternativen.
- Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG): Verlangt eine Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Prüfung von Alternativen.
- Baugesetzbuch (BauGB): Fordert eine gerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange.
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Verpflichtet die Behörde zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts und Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte.
Diese gesetzlichen Vorgaben stellen sicher, dass sowohl eine gründliche Variantenprüfung als auch eine sorgfältige Abwägung von Rechtsgütern vor dem eigentlichen Planprüfungsverfahren durchgeführt werden müssen.
Noch weniger kann ein Planprüfungsverfahren oder ein Planfeststellungsverfahren eine Hochwasserrisikountersuchung gemäß der Blauen Richtlinie NRW ersetzen, weil folgende Gesetze beachtet werden müssen:
Diese Schritte sind durch verschiedene Gesetze vorgeschrieben:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Verlangt die Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen.
- EU-Hochwasserrichtlinie (2007/60/EG): Fordert die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und -risikokarten sowie Managementplänen.
- Blaue Richtlinie NRW: Legt spezifische Anforderungen an die Untersuchung und Berücksichtigung von Hochwasserrisiken fest.
— Gründe für Variantenprüfung und Güterabwägungen —
Ein Planprüfungsverfahren kann eine Variantenprüfung und die Abwägung von Rechtsgütern gemäß der Blauen Richtlinie NRW nicht ersetzen. Dies lässt sich durch verschiedene gesetzliche Vorgaben und Prinzipien des Verwaltungsrechts belegen.
1. Variantenprüfung
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 67 WHG: Das WHG fordert, dass bei der Planung von Maßnahmen an Gewässern verschiedene Alternativen geprüft werden müssen, um die beste Lösung zu finden.
- Begründung: Die Variantenprüfung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die ökologischen und ökonomischen Auswirkungen der verschiedenen Alternativen umfassend bewertet werden.
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)
- § 6 UVPG: Das UVPG verlangt eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für bestimmte Projekte, bei der auch Alternativen geprüft werden müssen.
- Begründung: Die UVP dient dazu, die Umweltauswirkungen eines Projekts zu bewerten und Alternativen zu berücksichtigen.
2. Abwägung von Rechtsgütern
Baugesetzbuch (BauGB)
- § 1 Abs. 7 BauGB: Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
- Begründung: Diese Abwägung ist notwendig, um eine ausgewogene Entscheidung zu treffen, die den verschiedenen Interessen gerecht wird.
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 24 VwVfG: Die Behörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dabei alle für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
- Begründung: Dies umfasst auch die Abwägung verschiedener rechtlicher Interessen und Belange.
3. Blaue Richtlinie NRW
Die Blaue Richtlinie NRW legt spezifische Anforderungen an die Planung und Durchführung von Maßnahmen an Gewässern fest. Sie betont die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung und Abwägung aller relevanten Aspekte:
- Variantenprüfung: Die Richtlinie fordert eine gründliche Prüfung verschiedener Alternativen zur Sicherstellung der besten Lösung im Sinne des Gewässerschutzes.
- Abwägung von Rechtsgütern: Die Richtlinie verlangt eine sorgfältige Abwägung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Belange.
— Gründe für Hochwasserrechtliche Prüfungen —
1. Hochwasserrisikomanagement
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 73 WHG: Das Gesetz verlangt die Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen, die Maßnahmen zur Reduzierung des Hochwasserrisikos enthalten.
- Warum?: Diese Pläne sollen sicherstellen, dass Risiken durch Hochwasser systematisch erfasst und geeignete Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.
EU-Hochwasserrichtlinie (2007/60/EG)
- Artikel 6: Die Richtlinie fordert die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sowie die Entwicklung von Hochwasserrisikomanagementplänen.
- Warum?: Um eine umfassende Bewertung und Management von Hochwasserrisiken zu gewährleisten.
2. Blaue Richtlinie NRW
Die Blaue Richtlinie NRW legt spezifische Anforderungen an die Planung und Durchführung von Maßnahmen im Bereich des Gewässerschutzes fest, einschließlich der Berücksichtigung von Hochwasserrisiken:
- Hochwasserrisikountersuchung: Die Richtlinie fordert eine gründliche Untersuchung der Hochwasserrisiken, um geeignete Schutzmaßnahmen zu planen und umzusetzen.
- Warum?: Um sicherzustellen, dass alle potenziellen Risiken durch Hochwasser identifiziert und angemessen berücksichtigt werden.
3. Planprüfungsverfahren und Planfeststellungsverfahren
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 72 VwVfG: Regelt das Planfeststellungsverfahren für bestimmte Projekte, bei dem verschiedene Interessen abgewogen werden müssen.
- Warum?: Das Verfahren dient dazu, eine rechtlich verbindliche Entscheidung über ein Projekt zu treffen.
Baugesetzbuch (BauGB)
- § 1 Abs. 7 BauGB: Bei der Planung von Bauprojekten müssen öffentliche und private Belange gegeneinander abgewogen werden.
- Warum?: Damit eine ausgewogene Entscheidung getroffen wird, die allen Interessen gerecht wird.