Wenn man glaubt, dass Warendorf ex cathedra spricht und keine weiteren Optionen zulässt, dann ist es verständlich, warum einige Protagonisten aus dem Rathaus diese Haltung vertreten könnten.
Die Aussage, dass der Rückbau eines Querbauwerkes gemäß Blauer Richtlinie NRW als einzige Handlungsoption betrachtet werden sollte, ist sachlich nicht korrekt. Diese Sichtweise ignoriert die gesetzlichen Vorgaben und Planungsinstrumente, die eine differenzierte Betrachtung und Prüfung von Alternativen erfordern. Die irreführenden Informationen sind immer noch auf der Homepage der Stadt zu finden.
Diese gesetzlichen Grundlagen unterstreichen die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung und widerlegen somit eindeutig die Annahme einer einzigen Handlungsoption.
Bisher wurden von der Firma DTP-Fischer zwei Alternativen vorgestellt, wobei die erste bereits während der Vorstellung als ungeeignet eingestuft wurde. Eine transparente Abwägung zwischen den Varianten nach dem Schema der Blauen Richtlinie fand nicht statt. Die Behauptung, man habe seitens der Verwaltung einen seriösen Variantenvergleich durchgeführt, ist daher fragwürdig.
Die Blaue Richtlinie NRW sieht eine Vielzahl von Maßnahmen vor, um den Hochwasserschutz und den Schutz des Grundwassers zu gewährleisten. Der Rückbau eines Querbauwerkes ist nur eine von vielen möglichen Maßnahmen.
Gemäß § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) müssen bei der Planung von Maßnahmen an Gewässern verschiedene Alternativen geprüft werden, um die beste Lösung zu finden. Dies bedeutet, dass der Rückbau eines Querbauwerkes nicht automatisch die bevorzugte Option sein muss. Eine umfassende Prüfung schließt auch ein, dass andere Lösungen in Betracht gezogen werden, die möglicherweise weniger invasive Eingriffe in das Ökosystem darstellen oder preiswerter zu haben sind.
Das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) verlangt in § 6 eine Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte Projekte. Diese Prüfung umfasst auch die Bewertung verschiedener Alternativen und deren Umweltauswirkungen. Eine UVP könnte ergeben, dass andere Maßnahmen ökologisch sinnvoller oder wirtschaftlich tragfähiger sind als der Rückbau des Querbauwerkes.
Beispiele aus anderen Städten wie Münster, Drensteinfurt und Bocholt zeigen alternative Ansätze im Umgang mit ähnlichen Herausforderungen.
Das Planfeststellungsverfahren ist kein Ersatz für zwingend notwendige Untersuchungen.
Eine Hochwasserrisikountersuchung gemäß der Blauen Richtlinie NRW ist notwendig, weil sie spezielle Anforderungen an die Planung und Durchführung von Maßnahmen im Bereich des Hochwasserschutzes festlegt. Hierzu gehören das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), welches in § 73 die Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen verlangt; die EU-Hochwasserrichtlinie (2007/60/EG), welche Artikel 6 zufolge die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und -risikokarten sowie Managementplänen fordert; und schließlich die Blaue Richtlinie NRW selbst, welche spezifische Anforderungen an die Untersuchung und Berücksichtigung von Hochwasserrisiken festlegt. Diese gesetzlichen Vorgaben stellen sicher, dass alle potenziellen Risiken durch Hochwasser identifiziert und angemessen berücksichtigt werden.
Erwähnte Gesetzestexte:
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – § 67
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) – §6
Baugesetzbuch (BauGB) – § 1 Abs. 7
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – § 24
Blaue Richtlinie NRW

Das vom Damm zurückgehaltene Wasser wird kontrolliert in den weiteren Verlauf des Hellbachs abgegeben. Die Behauptung, der Damm sei für den Hochwasserschutz irrelevant, zeigt eine Unkenntnis der aktuellen Hochwasserrisikokarten und der Funktionsweise von Regenrückhaltebecken.